Zeitliche Erleichterungen bei Umwandlungen

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden Regelungen beschlossen, die die Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen zeitlich befristet erleichtern (siehe dazu die Beiträge „Erleichterungen bei der Durchführung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen“ und „Update virtuelle Hauptversammlung“). Die Geltung dieser Regelungen wurde nunmehr nochmals bis zum 31.08.2022 verlängert (BR-Drs. 680/21).

Zudem werden durch Sonderregelungen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gelten, auch Umwandlungen erleichtert. Diese Regelungen gelten lediglich bis zum 31.12.2021 – eine Verlängerung bis zum 31.08.2022 ist nicht erfolgt und wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt. Daher kann im verbleibenden Jahr noch die Chance genutzt werden, bis zum 31.12.2021 Umwandlungen mit einer maximalen Rückwirkung von zwölf Monaten durchzuführen.

Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften gemäß dem Umwandlungsgesetz

Bei Verschmelzungen und Spaltungen (in Form von Abspaltungen, Aufspaltungen oder Ausgliederungen) von Kapitalgesellschaften finden die Regelungen des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Verschmelzungen und Spaltungen werden nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen werden.

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Unternehmens findet im Regelfall in steuerlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht rückwirkend statt. Der Verschmelzung bzw. Spaltung liegt stets eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zugrunde; die Bilanz muss auch bei der Anmeldung zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 17 Abs. 2, 125 UmwG). Die Bilanz muss nur dann geprüft werden, wenn der Jahresabschluss auch nach allgemeinen Vorschriften der Prüfung bedarf.

Allgemeine Regelung: In der Regel wird für die Umwandlung die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres verwendet, um die Erstellung einer zusätzlichen Zwischenbilanz zu vermeiden. Nach der allgemeinen Regelung darf für die Umwandlung eine Schlussbilanz zugrunde gelegt werden, die auf einen acht Monate vor der Handelsregisteranmeldung der Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG; § 125 UmwG). Stimmt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein (d.h. das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.), so müssen die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister spätestens bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres beim Handelsregister eingehen, damit die Bilanz zum 31.12. des Vorjahres verwendet werden kann. Auch wenn der 31.08. des jeweiligen Jahres auf einen Sonntag fällt, wird die Frist für die Einreichung der Unterlagen nicht verlängert.

Sonderregelung: Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im März 2020 Sonderregelungen eingeführt, deren Geltung bis zum 31.12.2021 verlängert wurde. Daher ist es zulässig, der Umwandlung eine Schlussbilanz zugrunde zu legen, die auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 4 COVMG). Folglich kann eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers zum 31.12.2020 noch bei einer Handelsregisteranmeldung bis zum 31.12.2021 verwendet wird. Dadurch bleibt für die Durchführung der Umwandlung mehr Zeit, was die Durchführung von Umwandlungen in nicht unerheblichem Maße erleichtert und die Erstellung von Zwischenbilanzen vermeidet.

Steuerliche Rückwirkung bei Verschmelzungen und Spaltungen (Ab- und Aufspaltung)

Wird bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften oder Spaltung von Kapitalgesellschaften in Form der Ab- und Aufspaltung, wie oben beschrieben, zulässigerweise die Bilanz zum 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres verwendet, so wirkt die Verschmelzung oder Spaltung auch steuerlich auf den Stichtag der eingereichten Bilanz zurück (§§ 17 Abs. 2 Satz 4, 125 UmwG, § 2 UmwStG). Folglich kann die maximale Rückwirkung von 12 Monaten auch in steuerlicher Hinsicht genutzt werden.

Zwischenfazit

Damit können Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften sowie Auf- und Abspaltungen von Kapitalgesellschaften in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht bis zu zwölf Monate rückwirkend erfolgen. Dies gibt den betroffenen Unternehmen mehr Zeit, die Unterlagen für die Verschmelzung vorzubereiten und die Gesellschafterversammlungen abzuhalten. Bei der Planung des Vorhabens ist zu berücksichtigen, dass die weiteren Fristen und Voraussetzungen, die z.B. im Rahmen einer Umwandlung zu beachten sind (etwa Monatsfrist für die Zuleitung des Verschmelzungsvertrags an den Betriebsrat (§ 5 Abs. 3 UmwG), Erstellung einer Zwischenbilanz bei einer Aktiengesellschaft, sofern zwischen dem Stichtag der Bilanz, die der Verschmelzung zugrunde liegt und dem Abschluss bzw. des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags mehr als sechs Monate liegen (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)), nicht verlängert worden sind. Die jeweiligen Fristen / Voraussetzungen sind demnach einzuhalten. Allerdings können nach allgemeiner Auffassung im Einzelfall Fristen verkürzt (z.B. Monatsfrist der vorherigen Zuleitung an den Betriebsratsvorsitzenden) bzw. auf Voraussetzungen (z.B. Erstellung einer Zwischenbilanz bei Aktiengesellschaften) wirksam verzichtet werden, wenn bestimmte Anforderungen eingehalten werden.

Rückwirkung bei Formwechsel und Einbringungen

Jedoch gilt die oben beschriebene Ausweitung der steuerlichen Rückwirkung nicht für sämtliche Umwandlungen (z.B. nicht für einen Formwechsel) und auch nicht für Einbringungen (etwa Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH). Um auch bei diesen Vorgängen zu erreichen, dass eine Rückwirkung nicht nur für acht Monate, sondern für einen Zeitraum von zwölf Monaten möglich ist, wurde gleichfalls eine Verlängerung der Rückwirkung festgelegt (§ 27 Abs. 15 UmwStG), die bis zum 31.12.2021 Anwendung findet.

Damit gilt die Rückwirkung von 12 Monaten z.B. auch bei Einbringungen von Betrieben/Teilbetrieben/Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft (etwa Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), eines Formwechsels, der Verschmelzung oder Spaltung von Personenhandelsgesellschaften oder der Ausgliederung aus Unternehmen.
Voraussetzung für eine Rückwirkung ist, dass der Vorgang bis zum 31.12.2021 zum Handelsregister angemeldet wird, sofern eine Anmeldung zum Handelsregister erforderlich ist (z.B. bei einem Formwechsel) oder der Einbringungsvertrag bis zum 31.12.2021 abgeschlossen wird.

Fazit

Für Umwandlungen und Einbringungen bleibt noch bis zum 31.12.2021 Zeit, um den Vorgang abzuschließen (Vertragsabschluss, Durchführung erforderlicher Gesellschafterversammlungen und ggf. durch Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister oder durch Abschluss des Einbringungsvertrags).
Wir unterstützen Gesellschaften, Umwandlungen und sonstige Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes durchzuführen.

Dr. Irene Bayer, Fachanwältin für Steuerrecht
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