Steuerupdate 2020

Erhebliche praktische Auswirkungen für IT-Unternehmen zeigen sich bei der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Diese beruhen zum Teil auf Gerichtsentscheidungen (etwa zur Quellensteuerabzugsverpflichtung) und auf neuen gesetzlichen Regelungen.

Quellensteuer für grenzüberschreitende Onlinewerbung

Deutsche Unternehmen müssen keine Quellensteuer entrichten, wenn sie bei ausländischen Internetkonzernen wie etwa Google oder Facebook Werbeanzeigen buchen.

Quellensteuer bei Total-Buy-Out?

Zwei Entscheidungen des BFH werfen neue Fragen auf. In welchen Fällen der grenzüberschreitenden Überlassung von Rechten in Form eines Total-Buy-Out ist eine Quellensteuer durch inländische Unternehmen abzuführen?

Zweifel an § 50d Abs. 3 EStG

Weiterhin ist offen, ob § 50d Abs. 3 EStG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. § 50d Abs. 3 EStG schließt in bestimmten Fällen die Entlastung von Unternehmen von der Quellensteuerabzugsverpflichtung aus.

Gewerbesteuer

Eine wichtige Entscheidung erging auch bei der Ausübung der Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten durch einen freiberuflich Tätigen.

Umsatzsteuerrecht

Hier ergeben sich weitere wichtige Änderungen: Reduzierung des Umsatzsteuersatzes bis zum 31.12.2020 (s. auch Reduction of VAT rate to 16 % under German COVID-19 regulations), dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes bei bestimmten elektronischen Veröffentlichungen, insbesondere E-Books, und Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze für Umsatzsteuerausfälle.

Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 1.7.2020 ist eine Anzeigepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in Kraft getreten, die auch für Berater von Bedeutung ist.

Zweifel an Zinsen für Nachzahlungen

Es ist derzeit offen, ob die durch die Finanzbehörden festgesetzten Zinsen für Nachzahlungen in Höhe von 6% p.a. verfassungsgemäß sind.

Eine ausführliche Darstellung der Punkte und weiterer Aspekte finden Sie in unserem Artikel Backu/ Bayer: Steuerupdate 2020 (ITRB 2020, 212-218).

Gerne stehen Ihnen Frieder Backu und Dr. Irene Bayer für Fragen zur Verfügung.